Allgemeine Geschäftsbedingungen Für vertragliche Verhältnisse zwischen der LWB (Lehrwerkstatt für Mechanik, Basel) als Lieferant und ihren Bestellern und Kunden gelten die folgenden Vereinbarungen:
1. Anwendbares Recht:
Mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der LWB gilt ausschliesslich Schweizerisches nationales materielles Recht
2. Vertragsabschluss:
Der Vertragsabschluss erfolgt mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der LWB. Einwände gegen diese sind sofort zu erheben.
3. Allfällige zusätzliche Leistungen:
Unter Mithilfe der LWB bei der konstruktiven Entwicklung, der Anfertigung von Zeichnungen oder Plänen, der Entwicklung von Prototypen, sowie der Produktion von Teilen (samt allfälligen Plänen und technischen Unterlagen) erbrachten Leistungen sind im vereinbarten Preis inbegriffen, insoweit kein expliziter Vorbehalt der LWB erfolgt, bzw. anderweitige Vereinbarungen getroffen sind. Im Übrigen erfolgt jedoch ein Verzicht der LWB auf allfällige immaterialgüterrechtliche Ansprüche bei Mithilfe bei der konstruktiven Entwicklung, Anfertigung von Zeichnungen oder Entwicklung von Prototypen.
4. Vorschriften, Normen, Schutzvorkehrungen u. dgl.:
gelten gem. schweizerischer Rechtsordnung, ausser im Falle anderweitiger schriftlicher Vereinbarung.
5. Preise:
alle Preise verstehen sich – vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk (LWB), in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne Verpackung, ohne Abzüge. Allfällige Nebenkosten (Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, u. dgl.) gehen zulasten des Bestellers.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr:
mit Abgang der Lieferung ab Werk (LWB) an den Besteller (oder den von ihm designierten Unterakkordanten, Beauftragten oder Drittkunden).
7. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller:
gemäss OR (bei Abgang ab Werk, im Werk). Bei Lieferung an allfällig von ihm designierte Dritte: sofort. Mängelrüge: sofort (bevor irgendwelche Veränderungen oder weitere Arbeiten vorgenommen wurden, oder allfällige Siegel oder Verschlüsse aufgebrochen werden). Nachbesserungsrecht des Lieferanten.
8. Gewährleistungsfrist:
12 Monate (bei Mehrschichtbetrieb oder Dauerbetrieb des gelieferten Objekts: 6 Monate). Für allenfalls ersetzte oder reparierte Teile läuft eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Die Gewährleistung erlischt, wenn Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder der Besteller – falls ein Mangel behauptet ist – nicht umgehend alle geeigneten Mass-nahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9. Haftung:
nur im Rahmen und Umfang der obigen Bestimmungen, und nur für durch den Lieferanten produzierte Geräte oder Teile. Keine Haftung für Konstruktionen oder Ideen des Kunden oder Bestellers.